STATUTEN

§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1)  Der Verein führt den Namen „Polizeisportvereinigung Linz“.
2)  Er hat seinen Sitz in Linz.
3)  Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet Österreichs. Die Vereinsfarben sind „weiß – rot“.
4)  Die Polizeisportvereinigung Linz ist dem ASVÖ und dem ÖPOLSV angeschlossen.
5)  Die Polizeisportvereinigung Linz, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist über- parteilich. Politische Tendenzen sind ausgeschlossen.
6)  Jedwede Tätigkeit dient gemeinnützigen Zwecken im Interesse der Mitglieder und ist nicht auf Gewinn abgestellt.

§ 2
ZWECK

1)  Zweck der Polizeisportvereinigung Linz ist die Erfassung aller sportinteressierten Polizei- beamtInnen des Aktiv- und Ruhestandes und aller InteressentInnen aus der Zivilbevölke- rung, um sie sportlich und körperlich auszubilden und mit den verschiedenen Sportarten vertraut zu machen.
2)  Auf die Nachwuchs- und Jugendförderung ist besonders Bedacht zu nehmen.
3)  Ziel der Polizeisportvereinigung Linz ist die Bereitstellung, Schaffung und Erhaltung der zur Sportausübung erforderlichen Anlagen und die Durchführung von sportlichen und ge- sellschaftlichen Veranstaltungen zur Pflege freundschaftlicher Kontakte.

§ 3
Mittel zur Errichtung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll durch die nachstehenden ideellen und materiellen Mittel erreicht wer- den:Als ideelle Mittel dienen:

1)  Gesellige Zusammenkünfte
2)  Versammlungen
3)  Veranstaltungen
4)  Sportliche Wettkämpfe
5)  Vorträge
6)  Herausgabe von Publikationen

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

1)  Einhebung von Mitgliedsbeiträgen
2)  Zweckgewidmete Erlöse aus Veranstaltungen
3)  Spenden
4)  Subventionen von Behörden und Ämtern
5)  Subventionen der Dach- und Fachverbände aus dem Sporttoto.

§ 4
Arten der Mitgliedschaft

1)  Die Polizeisportvereinigung Linz setzt sich aus verschiedenen Mitgliedergruppen zusammen.
2)  Aktive Mitglieder: Das sind alle VereinsfunktionärInnen und aktive SportlerInnen aller Sektionen, gleichgültig, ob sie Bedienstete der Bundespolizeidirektion Linz oder Privatper- sonen sind, die sich den vorliegenden Satzungen fügen und deren Verhalten dem Ruf der Polizeisportvereinigung Linz nicht abträglich ist.
3)  Unterstützende Mitglieder: Das sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die an der Polizeisportvereinigung Linz ein freundschaftliches oder sportliches Interesse haben und den vorgeschriebenen Mitgliedsbeitrag leisten.
4)  Ehrenmitglieder: Diese werden über Vorschlag der Vereinsleitung für außergewöhnliche Verdienste um den Sport oder die Polizeisportvereinigung Linz durch die Generalversammlung ernannt.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

1)  Aktives Mitglied kann jede im § 4 Abs. 2 angeführte Person werden, die ein entsprechen- des Ansuchen an die Polizeisportvereinigung Linz stellt. Über die Aufnahme entscheiden das Präsidium und jener Sektionsleiter, in dessen Sektion das ansuchende Mitglied Sport betreiben will.
2)  Unterstützendes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die an der Polizeisportvereinigung Linz ein sportliches oder freundschaftliches Interesse hat. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.
3)  Die Ehrenmitgliedschaft ist nicht an die Mitgliedschaft bei der Polizeisportvereinigung Linz gebunden. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. Mit der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist automatisch die Zugehörigkeit zur Polizeisportver- einigung Linz verbunden.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

1)  durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, oder durch freiwilligen Austritt. Dieser ist ein Monat vor Jahresende der Vereinsleitung nachweislich schriftlich anzuzeigen und per 31.12. dieses Jahres gültig. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

2)  durch Ausschluss aus besonderen Gründen:

a)  Sollte ein Mitglied durch sein Verhalten die Ehre, das Ansehen oder den Ruf der Poli- zeisportvereinigung Linz schädigen, das gute Einvernehmen stören, sich den Statuten oder gültigen Beschlüssen der Vereinsleitung widersetzen, kann die Vereinslei- tung eine Verwarnung oder Rüge erteilen.
b)  In besonders schweren Fällen ist der Ausschluss durch die Vereinsleitung zu verfü- gen. Das Mitglied ist jedoch vor dem Ausschuss zu hören und durch die Vereinslei- tung schriftlich einzuvernehmen.
c)  Das Präsidium kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schrift- licher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Mona- te mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zah- lung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
d)  Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Anrufung eines Schiedsgerichtes bin- nen 14 Tagen zu. Die schriftliche Anrufung ist nachweislich der Vereinsleitung zuzu- leiten.
e)  Im Falle der Anrufung eines Schiedsgerichtes ist die Vereinsleitung einzuberufen, bei deren Sitzung ein Schiedsgericht zu bilden ist, das sich aus drei Mitgliedern des Ver- eins zusammenzusetzen hat. Dem Schiedsgericht soll ein Mitglied angehören, wel- ches das besondere Vertrauen des auszuschließenden Mitgliedes genießt. Dieses Mitglied darf im Schiedsgericht nicht den Vorsitz führen.
f)  Über die Verhandlung und den Beschluss des Schiedsgerichtes ist ein Protokoll zu führen. Der Beschluss des Schiedsgerichtes ist mit entsprechender Begründung dem Betroffenen schriftlich zuzustellen und der Vereinsleitung eine Durchschrift auszu- händigen. Der Beschluss des Schiedsgerichtes wird mit Stimmenmehrheit gefasst.
g)  In gleicher Weise ist bei allen aus dem Vereinsverhältnis entspringenden Streitfällen zwischen Mitgliedern und der Vereinsleitung zu verfahren.

3) In den Fällen des Absatzes 1 und 2 des § 6, ist das Mitglied verpflichtet, aus der voran- gegangenen Mitgliedschaft offene Verpflichtungen zu erfüllen.

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1)  Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den aktiven Mitgliedern zu.
2)  Jedes Mitglied ist berechtigt, die Statuten einzusehen oder vom Präsidium gegen Ersatz der Kosten deren Ausfolgung zu verlangen.
3)  Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
4)  Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mit- glieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Präsidium den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
5)  Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Kassenabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Kassenprüfer einzubinden.
6)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beach- ten. Die aktiven und unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichte.
7)  Die aktiven Mitglieder sollen nach Möglichkeit an den sportlichen Veranstaltungen, Trai- ningsabenden und Wettkämpfen regelmäßig teilnehmen. Auch unterstützenden Mitglie- dern steht die Möglichkeit zur Teilnahme offen.

§ 8
Vereinsorgane

1)  Die Generalversammlung

Zusammensetzung:
a) Der Präsident
b)  Der Vizepräsident
c)  Das Präsidium
d)  Der Rechtsbeirat
e)  Die Beiräte
f)  2 Kassenprüfer<
g)  Die Sektionsleiter
h)  Alle Mitglieder

2)  Die Vereinsleitung

Zusammensetzung:
a) Der Präsident
b) Der Vizepräsident
c) Der Obmann und dessen Stellvertreter
d) Der Sportleiter
e) Der Kassier und dessen Stellvertreter
f) Der Schriftführer
g) Der Rechtsbeirat
h) Der Pressereferent
i) Die Beiräte
j) Die Sektionsleiter

3)  Das Präsidium

Zusammensetzung:
a) Der Präsident
b) Der Vizepräsident
c) Der Obmann und dessen Stellvertreter
d) Der Sportleiter
e) Der Kassier und dessen Stellvertreter
f) Der Schriftführer
g) Der Rechtsbeirat
h) Der Pressereferent
i) Die Beiräte

§ 9
Die Generalversammlung

1)  Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich bis spätestens 30. Juni statt.
2)  Ob eine Generalversammlung einberufen wird, ist in einer vorhergehenden Vereinslei- tungssitzung zu bestimmen. Eine Generalversammlung muss jedoch stattfinden, wenn dies von 1/10 der Mitlieder verlangt wird.
3)  Die Einladungen zur Generalversammlung sind mit Tagesordnung 4 Wochen vorher an die Stimmberechtigten zu senden oder an geeigneter Stelle (z.B. im Vereinssekretariat oder im Schaukasten) durch Aushang kundzumachen.
4)  Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a)  Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung,
b)  schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c)  Verlangen der Kassenprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d)  Beschluss der/eines Kassenprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG),
e)  Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators

binnen vier Wochen statt.

5)  Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium, durch die/einen Kassenprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
6)  Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Präsidium schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
7)  Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer au- ßerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
8)  Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die aktiven Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zu- lässig.
9)  Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
10)  Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.<
11)  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Präsidiumsmitglied den Vorsitz.
12)  Anträge und Wahlvorschläge für die Generalversammlung sind bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin bei der Vereinsleitung schriftlich einzubringen.

§ 10
Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)  Beschlussfassung über den Voranschlag;<
b)  Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Kassenabschlusses unter Einbindung der Kassenprüfer;
c)  Wahl und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Kassenprüfer;
d)  Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Kassenprüfern und Verein;
e)  Entlastung des Präsidiums;
f)  Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für aktive und für unterstützende Mitglieder;
g)  Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;<
h)  Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

Nur der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
i) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

Die Wahlen:
a)  Die Wahlen haben mittels Stimmzettel oder per Akklamation zu erfolgen.
b)  Bei der Wahl mit Stimmzettel hat jedes stimmberechtigte Mitglied einen Stimmzettel abzugeben. Leere Stimmzettel zählen bei der Feststellung der Stimmenanzahl mit.<
c)  Bei der Wahl der Vereinsleitung wird das Präsidium einzeln mit je einem Stimmzettel (oder per Akklamation), alle übrigen Mitglieder der Vereinsleitung mit einem Stimmzet- tel gemeinsam (oder per Akklamation) gewählt. Ist nur ein Wahlvorschlag eingelangt, ist auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes auch die Wahl en Bloc per Akklamation zulässig.
Sollte ein Funktionär oder Organ der Vereinsleitung oder des Präsidiums im Laufe einer Wahlperiode ausscheiden, kann die Vereinsleitung (§ 8 Abs. 3) für den Rest der laufen- den Periode einen Ersatzfunktionär mit einfacher Stimmenmehrheit kooptieren.
d) Die Sektionsleiter sind von den aktiven Mitgliedern der betreffenden Sektion alle drei Jahre (analog der Vereinsleitung) zu wählen. Über die Wahl ist der Vereinsleitung bis 31.12. des Jahres zu berichten.

§ 11
Aufgabenkreis der Funktionäre

1)  Der PRÄSIDENT repräsentiert die Polizeisportvereinigung Linz in den verschiedensten Belangen gegenüber der Öffentlichkeit und nimmt an allen Veranstaltungen und Versammlungen nach Belieben teil.
2)  Der VIZEPRÄSIDENT übernimmt bei dessen Abwesenheit die Aufgaben der Präsidenten.
3)  Der OBMANN zeichnet namens der Polizeisportvereinigung Linz rechtskräftig verbindliche Urkunden, Ausfertigungen und Bekanntmachungen aller Art, vertritt so die Vereinigung in allen Belangen des Sports, nimmt an Sportveranstaltungen teil und hält den Präsidenten und dem engeren Präsidium hinsichtlich des Vereinsgeschehens ständig am laufenden.
4)  Der SPORTLEITER stellt die Verbindung zwischen den Sektionen und der Vereinsleitung her und unterstützt die Sektionsleiter mit Rat und Tat in ihrer sportlichen Tätigkeit.
5)  Der SCHRIFTFÜHRER hat die schriftlichen Belange der Vereinsleitung zu besorgen
6)  Der KASSIER hat die finanzielle Gebarung der Vereinigung zu führen.
7)  Der RECHTSBEIRAT berät den Vereinsvorstand in allen rechtlichen Belangen.
8)  Die BEIRÄTE haben die Aufgabe, die Verbindung im sportlichen Bereich zwischen den Sektionen und der Vereinsleitung aktiv zu halten, nach ihren Möglichkeiten in administrativer Hinsicht das Präsidium zu unterstützen und sich vor allem bei besonderen Veranstaltungen den Organisatoren zur Verfügung zu stellen.
9)  Die KASSENPRÜFER haben die Aufgabe, jährlich vor der Generalversammlung die gesamte Finanzgebarung der Polizeisportvereinigung zu prüfen und über das Ergebnis antragsstellend zu berichten. Darüber hinaus haben die Kassenprüfer das Recht, jederzeit in ihrer Kontrollfunktion tätig zu werden. Die Sektionen sind stichprobenartig zu prüfen.
10)  Der SEKTIONSLEITER ist ständiges Mitglied der Vereinsleitung und nimmt an deren Sitzungen mit Sitz und Stimme teil. Der Sektionsleiter ist für die ordnungsgemäße Führung der Sektion sowohl in sportlichen als auch in allen übrigen Belangen der Vereinsleitung ge- genüber voll verantwortlich. Bei Veranstaltungen hat er sich für den ordnungsgemäßen Ab- lauf voll einzusetzen und so zum Ansehen der Vereinigung beizutragen.

Der OBMANN, der SPORTLEITER und der KASSIER werden in ihrer Abwesenheit von ihren gewählten Vertretern verbindlich ersetzt und üben deren Funktion gemäß den Satzungen aus.

§ 12
Das Präsidium

1)  Das Präsidium besteht aus folgenden Mitgliedern: dem Präsident, dem Vizepräsident, dem Obmann, dem Schriftführer, dem Kassier und seinem Stellvertreter, dem Pressereferenten und den Beiräten.
2)  Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Das Präsidium hat bei Aus- scheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mit- glied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflich- tet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl ei- nes Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
3)  Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
4)  Das Präsidium wird vom Obmann schriftlich oder mündlich einberufen. Ist dieser auf un- vorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Präsidiumsmitglied das Präsidium einberufen.
5)  Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und min- destens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6)  Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
7)  Den Vorsitz führt der Obmann. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jah- ren ältesten anwesenden Präsidiumsmitglied oder jenem Präsidiumsmitglied, das die übrigen Präsidiumsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
8)  Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
9)  Die Generalversammlung kann jederzeit das gesamte Präsidium oder einzelne seiner Mit- glieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. Präsidiumsmitglieds in Kraft.
10)  Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rück- trittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 13
Aufgaben des Präsidiums

Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins. Es ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Ver- einsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem an- deren Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1)Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);
2) Vorbereitung der Generalversammlung;
3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
4) Verwaltung des Vereinsvermögens;
5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 14
Kassenprüfer

Die Generalversammlung wählt über Vorschlag des Präsidiums auf die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese Kassenprüfer dürfen keinem Vereinsorgan – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören. Bei der Beschlussfassung der Generalversammlung über den Rechenschaftsbericht kommt den Kassenprüfern kein Stimmrecht zu.
Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der gesamten Vermögens- und Kassengebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes.
Rechtsgeschäfte zwischen den Kassenprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen wie für das Präsidium.

§ 15
Schiedsgericht

In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet das Schiedsgericht. Das Schieds- gericht wird in dieser Weise gebildet, dass jeder Streitteil ein Vereinsmitglied als Schiedsrichter wählt. Diese Schiedsrichter, die keinem Vereinsorgan – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören dürfen, wählen ein drittes Mitglied zum Obmann. Kommt über die Wahl des Obmannes keine Einigung zustande, so entscheidet das Los. Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit dirimiert der Obmann. Bei Nichteinigung über den Schiedsspruch müssen die divergierenden Ansichten schriftlich be- gründet werden. Die Beschlüsse des Schiedsgerichtes sind unanfechtbar.

§ 16
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.

§ 17
Vereinsvermögen

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein (z.B. ASVÖ zur Förderung der Jugendarbeit in Linz) verfolgen.